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Allgemeine Vertragsbedingungen der Comitas AG für Comitas- Softwareentwicklungen und -Lizenzprodukte

1. Softwarebenutzung

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1.1 Gegenstand

 

1.1.1. Der LIZENZGEBER gewährt dem LIZENZNEHMER Nutzungs- recht auf den vertraglich vereinbarten Lizenzprodukten gemäss den Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (ABG).

 

1.1.2  Die Begriffe 'Software' und 'Lizenzprodukte' bezeichnen die Gesamtheit der dem LIZENZNEHMER vom LIZENZGEBER oder auf dessen Veranlassung zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden Produkte, Dienstleistungen und weiteren Materialien, einschliesslich Namen, Warenzeichen, Dokumentationen, Software, Handbücher, Instruktionen, weiteres Know-how etc. Es wird klargestellt, dass namentlich auch alle während der Vertragsdauer dem LIZENZNEHMER zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden weiteren Produkte, Materialien etc. automatisch Bestandteil der Lizenzprodukte bilden bzw. werden.

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1.2.  Nutzungsrecht des LIZENZNEHMERS

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1.2.1. Das Nutzungsrecht versteht sich als einfache, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz, mit Gebrauch am vertraglich vereinbarten Standort, auf dem oder den zwischen den Partnern Rechnersystem(en) des LIZENZNEHMERS.

vereinbarten

 

1.2.2. Die Lizenzprodukte, einschliesslich Dokumentationen etc., stellen Geschäftsgeheimnisse dar, und stehen unter Urheberrechtsschutz und dürfen nur auf den zwischen den Partnern verein barten Systemen benützt werden. Die Software darf nur unter Einschluss der Urheberrechts- und Schutzrechtsvermerke und nur zum Gebrauch auf dem Rechnersystem des LIZENZNEHMERS kopiert werden. Der Einsatz der Lizenzprodukte durch mit dem LIZENZNEHMER affiliierte oder kooperierende Unternehmen, Partnerfirmen etc. bedarf in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch den LIZENZGEBER.

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1.2.3. Die Software darf nicht vertrieben, kopiert, übersetzt, disassembliert, dekompiliert, zurückentwickelt, mit anderer Software zusammengesetzt oder verschmolzen, adaptiert, ver- oder geändert werden. Alle Manuale und Dokumentationen sind Eigentum des LIZENZGEBERS und dürfen weder ganz noch teilweise vertrieben, auf irgendeine Art kopiert, in irgendeine elektronische Form umgewandelt, übersetzt oder in sonstiger Weise reproduziert werden.

 

1.2.4. Sofern eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer vereinbart worden ist, darf der LIZENZNEHMER bei Vertragsbeendigung die Lizenzprodukte sowie alle direkt oder indirekt damit zusammenhängenden Sachen und Rechte nicht mehr gebrauchen. Er hat spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer sämtliche Produkte unaufgefordert an den LIZENZGEBER zu übergeben. Ferner gewährleistet der LIZENZNEHMER, dass alle Softwarekopien und -installationen spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer deaktiviert und gelöscht werden.

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1.2.5. Die Software und die Lizenzprodukte dürfen auf keinen Fall ausserhalb des Territoriums des Landes, in dem sich der in diesem Vertrag vereinbarte Standort (1.2.1) befindet, installiert werden. Eine Mehrfachinstallation ist untersagt. 

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1.3.  Gewährleistungspflichten des LIZENZGEBERS

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1.3.1. Der LIZENZGEBER gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der LIZENZPRODUKTE gemäss den aktuellen Handbüchern und technischen Spezifikationen des LIZENZGEBERS, unter der Voraussetzung der fachgerechten Installation der Software, unter Berücksichtigung der technischen Spezifikationen und Weisungen des LIZENZGEBERS, sowie unter Ausschluss des Anspruchs auf weitere Eigenschaften und Leistungen.

 

1.3.2 Der LIZENZGEBER verpflichtet sich, die beim LIZENZNEHMER auftretenden, verzugslos gemeldeten und reproduzierbar dokumentierten Software-Fehler, nach Ermessen des LIZENZGEBERS zu beseitigen oder dem LIZENZNEHMER Massnahmen zur Umgehung oder Überbrückung solcher Fehler zu nennen. Ein Software-Fehler liegt vor, wenn die Software bei fachgerechter Installation und bei vertragsmässiger Nutzung die vereinbarten Leistungen nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse erbringt, unter Berücksichtigung der aktuellen Handbücher und technischen Spezifikationen des LIZENZGEBERS, sowie unter Ausschluss des Anspruchs auf weitere Eigenschaften und Leistungen.

 

1.3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit der Lieferung der Software und verlängert sich nicht infolge von Leistungen des LIZENZGEBERS im Rahmen der Gewährleistung.

 

1.3.4. Jeder weitergehende Anspruch des LIZENZNEHMERS ist ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für direkte, indirekte, zufällige, mittelbare oder unmittelbare Schäden und Folgeschäden, verlorene Daten oder Programme, etc.

 

1.3.5. Liegt der Grund für den gemeldeten Fehler oder für anderweitige Probleme nicht beim LIZENZGEBER, bzw. nicht bei dessen Produkten, gehen die dem LIZENZGEBER entstandenen Umtriebe und die zur Fehlereruierung und - behebung erbrachten Leistungen zulasten des LIZENZNEHMERS, gemäss den jeweils gültigen LIZENZGEBER Tarifen.

 

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2. Software-Wartun

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2.1. Gegenstand und Begriffe; Beginn, Dauer und Beendigung der Wartung

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2.1.1. Der LIZENZGEBER unterstützt den LIZENZNEHMER mit den vertraglich vereinbarten Support- und Update-Leistungen, gemäss den Bestimmungen der SOFTWARE-NUTZUNGS- UND -WARTUNGSVEREINBARUNG, am vertraglich vereinbarten Standort.

 

2.1.2.  Die Begriffe 'Software' und 'Produkte' bezeichnen die Gesamtheit der dem LIZENZNEHMER vom LIZENZGEBER oder auf dessen Veranlassung zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden Softwareprodukte.

 

2.1.3. Alle Leistungen an den LIZENZNEHMER und alle ihm zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden Produkte unterstehen den im Lizenz-Abschnitt umschriebenen Eigentums- und Schutz-Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Regeln bezüglich der Vertragsbeendigung.

 

2.1.4 Soweit vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wird, beginnt die Wartungsvereinbarung mit dem Datum der Lieferung der Software, mit einer festen Wartungsperiode von 12 MonatenDas Vertragsverhältnis erneuert sich jeweils automatisch um eine weitere Periode von 12 Monaten, sofern es nicht unter Beachtung einer Frist von 90 Tagen vor Beginn einer neuen Wartungsperiode schriftlich gekündigt wird.

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2.2.  Wartungs-, Support- und Update-Ansprüche des LIZENZNEHMER

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2.2.1. DER LIZENZGEBER übernimmt die Wartung der vertraglich umschriebenen Software.

 

2.2.2. Der LIZENZNEHMER hat kein Recht, vom LIZENZGEBER unentgeltlich die jeweils jüngste Fassung der Software und

die jeweils neuesten Änderungen vorhandener Fassungen zu verlangen. Es gelten diesbezüglich spezielle Konditionen, auf welchen der LIZENZNEHMER mit laufender Wartungsvereinbarung 50% Rabatt Reduktion hat. Der LIZENZNEHMER mit einer „Fullservice- Vereinbarung“ hat das Recht vom LIZENZGEBER unentgeltlich die jeweils jüngste Fassung der Software und die jeweils neuesten Änderungen vorhandener Fassungen in einer laufenden Wartungsperiode anzufordern.

 

2.2.3. Der LIZENZGEBER unterstützt den LIZENZNEHMER mit einschlägigen Informationen.

 

2.2.4. Der LIZENZGEBER unterstützt den LIZENZNEHMER telefonisch bei auftretenden Software-Problemen, soweit diese vom LIZENZNEHMER genau beschrieben werden gemäss den Abwicklungs-Modalitäten des LIZENZGEBERS.

 

2.2.5. Der LIZENZGEBER verpflichtet sich, während der vertraglichen Support-Dauer, die beim LIZENZNEHMER auftretenden, verzugslos gemeldeten und reproduzierbar dokumentierten Software-Fehler, nach Ermessen vom LIZENZGEBER zu beseitigen oder dem LIZENZNEHMER Massnahmen zur Umgehung oder Überbrückung solcher Fehler zu nennen. Ein Software-Fehler liegt vor, wenn die Software bei fachgerechter Installation und bei vertragsgemässer Nutzung die vereinbarten Leistungen nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse erbringt, unter Berücksichtigung der aktuellen Handbücher und technischen Spezifikationen des LIZENZGEBERS sowie unter Ausschluss des Anspruchs auf weitere Eigenschaften und Leistungen.

 

2.2.6. Der LIZENZGEBER bietet dem LIZENZNEHMER zusätzlich die jeweils aktuellen Dienstleistungen gemäss den entsprechenden Tarifen an. Der LIZENZGEBER wird den LIZENZNEHMER über das aktuelle Angebot und über die Entwicklung der Dienstleistungen informieren und auf dem Laufenden halten.

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2.3.   Gewährleistungspflichten des LIZENZGEBERS

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2.3.1. Die Leistungspflichten des LIZENZGEBERS sind auf die jeweils vom LIZENZGEBER offiziell unterstützten Software- Fassungen bezogen, bzw. beschränkt.

 

2.3.2. Erbringt der LIZENZGEBER die vertraglich zugesicherten Leistungen trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristansetzung nicht, ist der LIZENZNEHMER berechtigt, die Wartungsvereinbarung ausserordentlich zu kündigen. Die Wartungsgebühren werden pro rata temporis abgerechnet, mit Wirkung per Datum der gültig erfolgten ausserordentlichen Kündigung.

 

2.3.3. Liegt der Grund für den gemeldeten Fehler oder für anderweitige Probleme nicht bei dem LIZENZGEBER, bzw. nicht bei deren Produkten, gehen die dem LIZENZGEBER entstandenen Umtriebe und die zur Fehlereruierung und -behebung erbrachten Leistungen zulasten des LIZENZNEHMERS, gemäss den jeweils gültigen LIZENZGEBER- Tarifen.

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3. Allgemeine Regeln sowie Schlussbestimmungen

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3.1.  Haftung

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3.1.1. Die Haftung des LIZENZGEBERS beschränkt sich in jedem Fall auf nachgewiesene Schäden des LIZENZNEHMERS, die durch den LIZENZGEBER vorsätzlich oder grobfahrlässig entstanden sind.

 

3.1.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist jede Haftung vom LIZENZGEBER für sämtliche direkte und indirekte Schäden (Produktions- und Dienst- leistungsausfall, Datenbeschädigung und Datenverlust, Einkommensverlust und entgangenem Gewinn etc.) ausgeschlossen.

 

3.2.  Produkte

 

3.2.1. Der LIZENZNEHMER nimmt davon Kenntnis, dass alle vom LI- ZENZGEBER vertriebenen Produkte im Eigentum der Comitas AG, Wiesenstrasse 5, CH-8952 Schlieren, bleiben.

 

3.2.2. Alle Leistungspflichten des LIZENZGEBERS sind auf die jeweils vom LIZENZGEBER offiziell unterstützten Software- Fassungen bezogen bzw. beschränkt.

 

3.3.  Vertragspartner

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3.3.1. Soweit auf Seiten des LIZENZNEHMERS bzw. unter der Bezeichnung LIZENZNEHMER mehrere Partner partizipieren, besteht zwischen diesen hinsichtlich der vereinbarten Verpflichtungen, soweit sie dem LIZENZNEHMER / LIZENZNEHMER obliegen, Solidarität im Sinne von Art. 143 ff. OR.

 

3.3.2. Eine vollständige oder teilweise Übertragung von Rechten oder Pflichten durch den LIZENZNEHMER an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch den LIZENZGEBER.

 

3.3.3. Der LIZENZGEBER kann seine Vertragsposition jederzeit ganz oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen.

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3.4.  Anhänge, Vertragspriorität, Änderungen, Mitteilungen, Teilunwirksamkeit

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3.4.1. Die AGB der Comitas AG, Wiesenstrasse 5, CH-8952 Schlieren, sowie allfällige ANHÄNGE bilden Vertragsbestandteil. Der Vertragsbegriff wird in diesem umfassenden Sinne verstanden.

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3.4.2. Vertrags-Ergänzungen oder -Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit. Die AGB des LIZENZNEHMERS kommen nur zur Anwendung mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des LIZENZGEBERS.

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3.4.3. Telefax-Übermittlungen werden als rechtsgültig anerkannt, sofern der Empfang vom Adressaten schriftlich bestätigt wird.

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3.4.4. Teilunwirksamkeit: Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unzulässig, unwirksam oder sonst aus irgendeinem Grund nicht vollstreckbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Für den Fall, dass das vereinbarte Vorgehen in einzelnen Punkten nicht oder nur teilweise realisiert werden kann oder dass sich Unklarheiten oder Lücken ergeben, werden die Partner eine Regelung treffen, die wirtschaftlich zum gleichen oder zu einem möglichst gleichen Ergebnis führt.

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3.5.  Vertragsverletzungen, Unmöglichkeit

 

3.5.1. Eine Verletzung vertraglicher Bestimmungen durch den LIZENZNEHMER, insbesondere ein Verstoss gegen die Eigentums- und Schutzrechte, berechtigt den LIZENZGEBER zur fristlosen Vertrags-Auflösung. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

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3.5.2. Die Leistungspflichten des LIZENZGEBERS stehen unter dem Vorbehalt der Leistungserfüllung, bzw. Belieferung, durch dessen Vertragspartner.

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3.6.   Vergütungen, Zahlungsbedingungen, Verzinsung

 

3.6.1. Preise: Alle Preise verstehen sich als Nettopreise exklusiv Mehrwertsteuer. Die Wartungsgebühren sind in der Wartungsvereinbarung geregelt. Eine Änderung der Wartungsgebühren kann frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Erhöhung vorgenommen werden. Die Änderung tritt frühestens 30 Tage nach schriftlicher Mitteilung in Kraft. Die Änderung der Wartungsgebühren ist spätestens 30 Tage vor einer neuen Wartungsperiode zu melden. Sie darf die Erhöhung gemäss BIGA-Index nicht übersteigen.

 

3.6.2. Fälligkeit: Alle Rechnungen sind 10 Tage ab Datum der Rechnungsstellung fällig, soweit die Fakturen keine abweichenden Konditionen enthalten.

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3.6.3. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug hat der LIZENZGEBER ohne Mahnung vom Fälligkeitstermin an einen Verzugszins von 1.5% pro Monat zu bezahlen. Ein Zahlungsverzug berechtigt den LIZENZGEBER zur fristlosen Vertragsauflösung gemäss Ziffer 3.5.1. Der LI- ZENZNEHMER ist in einem solchen Fall verpflichtet, die gesamte Software und Dokumentation (ungeöffnet) sowie alle Produkt-Codes und zugehörige Literatur dem LIZENZGEBER umgehend zurückzugeben.

 

3.6.4. Eigentum: Sämtlichen Software und Lizenzprodukten, die dem LIZENZNEHMER geliefert werden, bleiben bis zur vollständigen Vergütung im Eigentum des LIZENGEBERS.

 

3.6.5. Die Verrechnung von Forderungen des LIZENZNEHMERS mit Guthaben oder Ansprüchen des LIZENZGEBERS sind in jedem Falle ausgeschlossen, sowohl während der Vertragsdauer als auch bei Vertragsbeendigung.

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3.6.6. Steuern, Auslagen: Steuern, Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Vertriebskosten, Auslagen, Spesen etc., die mit diesem Vertragsverhältnis verbunden sind, werden von derjenigen Partei getragen, bei der sie anfallen, bzw. auf die sie von Gesetzes wegen zu überwälzen sind.

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3.7.   Zusammenarbeit, Vollzugsarbeiten, Instruktion der Mitarbeiter

 

3.7.1. Der LIZENZNEHMER bezeichnet einen oder mehrere bei ihm tätige, für die vertragliche Abwicklung zuständige Ansprechpartner.

 

3.7.2. Der LIZENZNEHMER wird für die sach- und zeitgerechte Instruktion der involvierten Mitarbeiter sorgen und die erforderlichen Weisungen erlassen

 

3.8.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

3.8.1. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht, auch in prozessualer oder vollstreckungsrechtlicher Hinsicht. Die allfällige Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.

 

3.8.2  Erfüllungsort ist in jedem Falle und für beide Seiten der Sitz des Lizenzgebers.

 

3.8.3  Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden, sofern die sachliche Zuständigkeit und der vorgeschriebene Streitwert bestehen, ausschliesslich durch das Handelsgericht des Kantons Zürich, andernfalls durch das Bezirksgericht Zürich, entschieden. Vorbehalten bleibt aber in jedem Fall das Recht des LIZENZGEBERS, den LIZENZNEHMER auch an seinem jeweiligen Wohnort bzw. am jeweiligen statutarischen Sitz ins Recht zu fassen.

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Fassung September 2016

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